Allgemein

Die berufliche Grundbildung vermittelt den Lernenden alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für den Beruf brauchen. Die Lernenden arbeiten in ihrem Lehrbetrieb und besuchen an ein bis zwei Tagen pro Woche die Berufsfachschule. Dort wird das entsprechende Fachwissen weitergegeben; es werden aber auch allgemeinbildende Fächer und Sport unterrichtet. Ein weiterer Teil der Ausbildung findet am dritten Lernort, in den überbetrieblichen Kursen, statt.
Diese gleichzeitige Ausbildung in Betrieb und Berufsfachschule – auch duales System genannt – ist eine gute Basis für ein erfolgreiches Berufsleben. Die Ausbildung dauert zwei, drei oder vier Jahre. Bedingung ist immer ein vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigter Lehrvertrag.
Während oder nach der beruflichen Grundbildung kann die Berufsmaturität erworben werden.

Prüfungsdaten

Bis zum 17. Juli 2024 werden alle Zürcher Kandidatinnen und Kandidaten über ihre QV-Resultate informiert. Die Prüfungsergebnisse werden nur durch die Prüfungskommission und ausschliesslich schriftlich mitgeteilt.

Aufgebot

Die Zugangsdaten werden demnächst versendet. Bitte loggen Sie sich nach Erhalt rasch möglichst ein. So erhalten Sie die nötigen Informationen und Unterlagen für Ihre Prüfung..

Verhinderung bei Krankheit oder Unfall

Das Fernbleiben von Prüfungen ist nur bei ärztlich bescheinigter Krankheit, Unfall und anderen wichtigen Gründen erlaubt. Die Prüfungsleitung ist unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem ist eine schriftliche Begründung (bei Krankheit oder Unfall inkl. Arztzeugnis) vorzulegen. Nachträglich eingereichte Hinderungsgründe werden nicht anerkannt. Die Prüfung wird baldmöglichst nachgeholt.

Unentschuldigte Abwesenheit

Erscheinen Berufslernende ohne entschuldbare Gründe nicht zu einer Prüfung, gilt diese als nicht bestanden. Sie kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die entstandenen Kosten werden den Lernenden in Rechnung gestellt.

Prüfungsbetrug

Das Verwenden oder Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln sowie Abschreiben gilt als Verstoss gegen die Prüfungsordnung. Damit gilt das gesamte Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.

Hilfsmittel und Werkzeuge

Die erlaubten Hilfsmittel werden mit dem Aufgebot bekanntgegeben. Sie sind von den Absolventinnen und Absolventen selbst zu beschaffen und funktionstüchtig mitzubringen. Jedes Hilfsmittel darf nur von einer Person benutzt werden.

Merkblätter & Formulare

Repetenten

Qualifikationsverfahren nicht bestanden – Prüfungswiederholung

Sie haben die Abschlussprüfung nicht bestanden und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis konnte Ihnen nicht ausgehändigt werden. Ein Misserfolg an einer Prüfung ist kein Grund, den Mut zu verlieren.

Vielmehr soll er Ansporn sein, die noch vorhandenen Wissenslücken durch eine seriöse Vorbereitung zu schliessen. Wir möchten Sie deshalb ermutigen, das Qualifikationsverfahren im nächsten Jahr zu wiederholen. Zu wiederholen sind alle ungenügenden Qualifikationsbereiche (Fächer) gemäss beiliegendem Notenausweis.

Hinweis: Die Erfahrungsnote ist kein Qualifikationsbereich. Sie bleibt bestehen bzw. kann unter bestimmten Bedingungen neu gebildet werden. Die notwendigen Voraussetzungen für eine neue Erfahrungsnote finden Sie in der Verordnung über die berufliche Grundbildung (Reglement).

Anmeldung und Kosten

  • Die Anmeldung ist obligatorisch. Prüfungsteilnehmende mit neuem Lehrvertrag werden vom Lehrbetrieb angemeldet. Ohne Lehrvertrag müssen sich die Lernenden per Kontaktformular zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens anmelden. Der Anmeldeschluss ist der 31. Oktober.
  • Mit neuem Lehrvertrag sind die Prüfungen kostenlos. Ohne diesen können Kosten für das notwendige Prüfungsmaterial sowie Raummiete anfallen.

Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

Nicht bestandene Prüfungsfächer/Qualifikationsbereiche können nach einem Jahr, und höchstens zweimal wiederholt werden. Bereits bestandene Bereiche (alle Fächer mit Note 4.0 oder mehr) werden nicht mehr geprüft. Betreffend Verhinderung oder Abmeldung gelten die obengenannten Bestimmungen.

Prüfungsinhalte

  • Es müssen alle Qualifikationsbereiche (Fächer) wiederholt werden, deren Noten unter 4.0 (ungenügend) liegen.     
  • Eine ungenügende Erfahrungsnote muss nicht wiederholt werden. 
  • Eine ungenügende Teilprüfung muss nur wiederholt werden, wenn das in der Verordnung
    in Artikel «Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung», vermerkt ist.
  • Fragen zur Allgemeinbildung beantwortet das Aktuariat der Prüfungskommission:
    Astrid Rogenmoser, Tel. 055 251 51 11, 
    E-Mail: astrid.rogenmoser@bsrueti.ch

Nachteilsausgleich

Berufslernende mit einer Behinderung oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten (Dyslexie, Dyskalkulie oder AD(H)S u.a.) können einen Nachteilsausgleich beantragen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober des letzten Lehrjahres an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht werden.